Vorwort
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2 Nur so erhalten sie sich auch weiterhin die "Amtshilfe" zur Eintreibung bzw. Erpressung der als "Gebühren" getarnten außergewöhnlich hohen Bruttoeinkünfte. Schornsteinfeger sind für die Sicherheitsbehörden als verdeckte Ermittler aber nur von Interesse, wenn sie es schaffen uns Bürger weiterhin für dumm zu verkaufen und einzuschüchtern, um weiterhin willkürlich zu jeder Zeit in alle Räume einer Wohnung eindringen zu dürfen. Ein "Spitzel" ist nur als solcher unerkannt für die Sicherheitsbehörden von Interesse. Wir meinen sogar, dass die Behördenmitarbeiter auch froh wären, wenn die ewigen Widerstände gegen die Schornsteinfeger aufhören würden, das Grundgesetz, die Landesverfassungen, die Menschenwürde, die Vernunft, das Europarecht wieder gelten würde, denn sie werden auch nur gezwungen, ihnen selbst widerstrebende, für jeden normalkundigen Bürger als völlig unsinnig erkannte Tätigkeiten begründen bzw. die Bürger terrorisieren und schikanieren zu müssen. An den uns vorliegenden Behördenschreiben kann jeder sehr leicht die viele Mühe der Bearbeiter erkennen, die sie sich machen müssen, um ihrem eigenen Wissen zuwiderzuhandeln. Es ist pervers, Bürger zu zwingen, ihren eigenen möglichen Denunzianten auch noch sehr teuer bezahlen zu müssen. Wir sind der Meinung, dass auch die
Schornsteinfeger sich wieder wohler fühlen, wenn sie für ehrliche Arbeit
ehrliches Geld bekommen und nicht zu Handlungen gezwungen werden, die sie mit
ihrem Gewissen nicht vereinbaren können. Das wäre aber nur möglich, wenn
jeder Betreiber oder Nutzer von Heizungsanlagen oder Lüftungsschächten, sich
den Fachmann seines Vertrauens für seine Feuerungsanlage selbst aussuchen
darf. · Zurück |
Meine
persönlichen Erfahrungen
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2 Ohne uns zu informieren, wollte sogar die "Behörde während unseres Urlaubs eine "Zwangskehrung" durchführen. "Zufällig" war jedoch an diesem Morgen ein Schneesturm und die "Beamten" blieben im Verkehrschaos stecken. Es kam dann zu einer sog. "Feuerstättenschau". Ich erklärte ihm, dass der Schornstein schon gefegt wäre; wenn er Mängel entdecken sollte, dürfe er auch kehren. Daraufhin kletterte er auf's Dach, ging zum Schornstein, steckte seine Hand in die Mündung, zog sie wieder heraus, zeigte uns seine schwarze Hand und behauptete: "Ein ordentlich gekehrter Schornstein muss weiß sein", wobei sein Fegergeselle noch einen draufsetzte und behauptete: "Ein ordentlich gekehrter Schornstein darf auch während des Kehrens nicht mehr stauben". Ich sagte: "Da habe ich ja nun endlich zwei Kriterien für ordentlich gefegte Schornsteine. Dann fegen sie mal, bis er weiß ist und nicht mehr staubt". Trotz 10-maligen Herablassens der extra hierfür mitgebrachten nagelneuen "Kehreinlage" war der Schornstein noch schwarz und staubte auch noch nach dem Kehren. Daraufhin fragte ich ihn: "Wollen Sie nun weiterkehren, bis der Schornstein weiß ist und nicht mehr staubt, oder brauche ich jetzt nicht mehr zu bezahlen?" Aus Ärger erfand der Meisterfeger 4 Mängel an meiner Feuerungsanlage, die nach 1-jährigem intensiven Schriftverkehr während eines Vororttermins mit dem Innungsmeister, dem Senatsvertreter, der Beamtin, Vertreter des VDGN, und mehrerer Zeugen zurückgenommen werden mussten. Bei dieser Beratung erfuhren wir, dass die Beamten der Behörde zwar keine Qualifikation zur Beurteilung und Überprüfung der Fegertätigkeiten haben aber fachlich kompetent sind, weil sie die zentral ausgearbeiteten Standardtexte aus den Computern zu Einschüchterungsschreiben zusammenstellen können. Ich bekam weiterhin von der Behörde Standardcomputereinschüchterungsbriefe. Sie wollten mir einreden, dass ich der Einzige wäre, der sich gegen das "Schornsteinfegergesetz" stellt und mein Verhalten eine "Gefahr für die Hausbewohner und Nachbarn" sei, um den "unmittelbaren Zwang" begründen zu können. Den für den 22. März 2000 angekündigten Einbruchstermin wehrte ich mit einem Flugblatt ab. Daraufhin lernte ich viele "Einzige" kennen, die auch mit den Machenschaften der Feger nicht einverstanden waren. Auf unsere Initiative hin fand dann eine Ausschusssitzung zu dem Fegermissbrauch im Rathaus Berlin-Hellersdorf statt. Zu dieser wurden Schornsteinfeger, sowie Vertreter des Senates und des Amtes, eingeladen. Nachdem die Argumente der Feger und ihrer hörigen Mitarbeiter für die Notwendigkeit des Fegerdaseins von fachkundigen Ingenieuren widerlegt und der Einbruchstermin öffentlich zurückgenommen wurde, knurrte der Oberinnungsfeger nur noch "Wir sehen uns vor Gericht wieder". Im August 2000 erhielt ich tatsächlich zeitgleich 4 Anklagen von der Schornsteinfegerinnung, dem Zentralverband der Schornsteinfeger, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinem Gesellen - aber von 4 verschiedenen Gerichten und in sehr seltsamer Verfahrensweise mit außergewöhnlich hohen Strafandrohungen. Wie sich nach Akteneinsicht zeigte, wurde von den Gerichten den Fegerorganisationen vor der Verhandlung meine Bestrafung bereits versprochen. Ich wurde nicht etwa wegen angeblicher Verletzung der Fegerverordnungen oder Gesetze oder möglicher Verursachung sonstiger Gefahren, sondern wegen angeblicher Beleidigung und Verleumdung, wohl aber, weil ich in meinem Flugblatt nur Tatsachen dargestellt habe, verklagt. Die Fegerorganisationen mussten schließlich alle 4 Klagen gegen mich kostenpflichtig zurücknehmen. Der Fegergeselle verbreitete trotzdem in unserem Siedlungsgebiet, ich hätte die Prozesse verloren. Ich sei nun vorbestraft und müsse 40.000 DM Bußgeld und Gerichtskosten bezahlen. Nach den verlorenen Prozessen wollten nun die Fegerorganisationen und ihre hörigen Behörden ein Exempel statuieren. Um einen Grund für eine erneute "Zwangsmaßnahme" zu haben, behauptete das Amt frech, dass ich auf ihre Anschreiben (Anhörung, Anordnung, Zwangsvollstreckung) nicht reagierte, obwohl ich jedes Mal sachlich und fachlich in entsprechenden "Widersprüchen" Stellung nahm, deren Eingänge sogar noch bestätigt wurden. So kam es am 18.6.2001 zu einer sog. "Zwangskehrung" mit 3 Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl, 4 Fegern, ca. 10 Zeugen, und 3 Fernsehteams. Dieser für die Behörden blamable Missgriff wurde zu unserer Erbauung entsprechend dokumentiert und am 20.6. 2001 sowohl in SAT 1 (Frühstücksfernsehen) als auch abends auf MDR ausgestrahlt. Daraufhin meldeten sich nicht nur noch mehr "Einzige", sondern der VDGN (Verband Deutscher Grundstücknutzer), und stellte Strafantrag gegen die Polizisten und die Behörde wegen Hausfriedensbruch und Nötigung. In der Dokumentation konnte man gut erkennen dass ich meinen Schornstein für die Sommermonate gereinigt hatte und der Ascheimer, der vor der Kamera gezeigt werden musste, trotz 5-maligen Herablassens der Bürste, leer war. Nach einer Zeit der Ruhe fing die Behörde im Dezember wieder mit erneuten Standardcomputerdrohbriefen an. Nur besteht keine potentielle "Explosionsgefahr" mehr, sondern jetzt verwenden sie als Begründung "wenn nicht der Feger kehrt, ist eine Gefahr für die Hausbewohner nicht auszuschließen". Außerdem belegen sie jetzt jedes Schreiben mit der sog. ab August 2001 für Berlin eingeführten "Wowereit-Gebühr", um diejenigen Bürger abzuzocken und abzuschrecken, die sich gegen behördliche Willkür wehren. Es ist schon interessant, die Entwicklung einer Demokratie zur Diktatur zu
beobachten. · Zurück |
Warum
gibt es eigentlich den Feger?
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2 Um von diesen Erkenntnissen abzulenken, bekamen die Spitzel neue Gewerbebezeichnungen: vom Kaminkehrer über Rußkehrer bis zum Bezirksschornsteinfegermeister, sie wurden außerdem zu "Glücksbringern" erklärt. Wer aber heute in das Lexikon schaut, wird feststellen, dass sich "Spitzel" von der Hunderasse "Spitz" ableitet, weil er besonders aufmerksam ist. Demzufolge wählten über 30.000 Familien nicht nach der damals ausgeübten Tätigkeit ihrer Ahnen, wie z.B. die Bäcker, Fischer, Töpfer, Müller usw., sondern nach dem damals geachteten Gewerbe "Spitzel" ihren Namen, sondern sind bestimmt mal auf den Hund gekommen. Natürlich hat auch Heinrich Himmler, als damaliger SS-Reichsminister und Chef der Gestapo, die Idee dieses Gewerks nach dem Muster für Gestapo-V-Leute wieder in seinem Sinne missbraucht. So erließ er am 30.Juli 1937 als Vertreter des Reichsministers des Innern die "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen". Als Legende benutzte die "NS-Legislative" das "Sicherheitsbedürfnis" und schreibt: "Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse". Es wird zwar nicht beschrieben, wie die Einhaltung der Feuersicherheit aussehen soll, aber die Auszüge lassen den wahren Charakter für diese Verordnung deutlich werden. Der ungeschminkte wahre Charakter dieses Gewerks trat dann in den 3 Tage später erlassenen "Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister" zutage, den jeder auch ohne Kommentar versteht. Wie die 1937 von Heinrich Himmler erlassene "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen", nutzt auch das 1969 nur in Deutschland erlassene einzigartige "Schornsteinfegergesetz" als Legende wieder das Sicherheitsbedürfnis der Bürger mit der vorgetäuschten Feuer- und Brandsicherheit aus, um diesem privilegierten Gewerk hintergründig wieder den willkürlichen Zugang zu den Räumen der Wohnung zu ermöglichen. Es wurde fast wortgleich in der BRD wieder eingeführt und sogar 1994 vom Bundestag novelliert. Dieses Gesetz ist ein Musterbeispiel für die Vorbereitung einer Diktatur. Dieses in der Welt einmalige Gesetz verquickt das "Sicherheitsbedürfnis" mit dem "Kehrzwang", dem "Kehrbezirk" und dem "beliehenen Schornsteinfegermonopol". Es beugt das Recht, indem es als Bundesgesetz das Grundgesetz einschränkt. Das sog. Schornsteinfegergesetz und alle sich darauf berufenden Verordnungen verstoßen eindeutig gegen: das Grundgesetz Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde), Artikel 13 (Unverletzlichkeit des Wohnraumes) bzw. Artikel 28 Berliner Verfassung; Artikel 19 die Neue Verfassung Artikel 24 (jeder Missbrauch wirtschaftl. Macht
ist widerrechtlich); den Einigungsvertrag und den vom Bundesverfassungsgericht
gefassten Beschluss Nr. BvR 924/90 vom 8.8.1990 · Zurück |
Müssen
wir den Feger heute noch an unsere Feuerungsanlage lassen?
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2 Müssen wir die Feger in der Wohnung erdulden? 1. Der Feger wird zwar den Beamten gleichgestellt ist aber weil er als "IM" (Informeller Mitarbeiter) für die Behörden tätig ist weder beeidet noch hat er Schweigepflicht. Deshalb darf er die Bürger denunzieren, was ein Beamter nicht darf. Seine Sonderschulungen und Lehrgänge beziehen sich auch sehr selten auf die Ausführung von Kehr- oder Überprüfungstätigkeiten, sondern darauf welche Bäume gefällt oder beschnitten werden dürfen, wie Hanfpflanzen aussehen, "wie illegale Bauwerke erkannt werden", "wie man Bürger gut aushorcht und fragt man ob der Fernseher bei der GEZ angemeldet ist", "ob Hunde als Wachhund oder Schoßhund besteuert sind" usw. (Die Mutter des Schornsteinfegers Dieter Schäfer aus der Herbertstr. 6 in Schöneberg, beklagte sich vor Jahren bei einer Bekannten über Mobbing seitens der Schornsteinfegerinnung, die ihren Sohn zum Selbstmord getrieben hat, weil er die Menschen nicht mehr aushorchen wollte.) 2. Der Feger hat keine Produkthaftung. D. h. er kann in ihrem Haus Schaden anrichten und darf dafür nicht haftbar gemacht werden. 3. Es gibt kein unabhängiges fachbezogenes Kontrollorgan, um die
Tätigkeiten der Feger zu beurteilen. Bei Problemen soll man sich entweder an
eine Behörde wenden, die sich nur gegen den Bürger wendet und fachlich in
keiner Weise die Tätigkeiten beurteilen kann oder möchte. Ob das nun
Rechnungen sind oder mangelhafte Ausführungen bzw. Sachbeschädigungen. Hier
soll der Teufel mit dem Belzebub ausgetrieben werden. Der Bürger soll sich an
den Feger selbst oder seine Innung wenden. · Zurück |
Wie
kann man mithelfen das Fegermonopol zu beseitigen
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2 3. Viele Fragen über ihre Tätigkeit stellen und ihnen auch von den historischen Hintergründen ihres Handelns unterrichten. (Spitzel sind für die Obrigkeit nur so lange interessant und werden von ihnen gedeckt oder beschützt solange sie unerkannt bleiben.) Vielen Fegern und Beamten ist die Verwerflichkeit ihrer Handlungen nicht einmal bewußt. 4. Viele Mitstreiter finden, die mit Ihnen das Amt aufklären und auf die
Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen hinweisen und immer viel Zeugen
hinzuziehen. · Zurück |
Artikel
20 Grundgesetz
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2 Kommentar: Das "Schornsteinfegergesetz"
verstößt eindeutig gegen die verfassungsmäßige Ordnung obwohl es angeblich im
Bundestag novelliert wurde. Diese Novellierung war sittenwidrig, weil sie die
Ausbeutung einer Zwangslage, die Unerfahrenheit und den Mangel an Urteilsvermögen
der Abgeordneten schamlos ausnutzt, um den Fegerorganisationen
Vermögensvorteile zugewähren, die in einem auffälligen Missverhältnis zur
Leistung stehen. Unserer Meinung nach fehlt den Abgeordneten, die einer
derartigen Gesetzgebung zustimmen, die fachliche und sachliche Qualifikation
um die sich aus dem Gesetz ergebenden unbegründbaren Verstöße gegen den
gesunden Menschenverstand und die Grundrechte, beurteilen zu können.
Weiterhin ist es möglich, dass Abgeordnete nur unter Fraktionszwang und/oder
Androhung der Wegnahme ihres Abgeordnetenstatus und damit verbundenem Wegfall
besonderer Vergünstigungen, wie Diäten, Pensionen, usw. diesen in der Welt
einzigartigen und auf die NS-Zeit zurückzuführenden Gesetzen zustimmen
mussten. · Zurück |
Artikel
13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit des Wohnraumes)
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2 Bei Festbrennstoffheizungen (Holz, Kohle, Koks) gelangen die Rauchgase in den Schornstein, der tatsächlich in Abhängigkeit der Heizart und Häufigkeit turnusmäßig zu reinigen ist. Die Tätigkeit des Reinigens mittels einer an der Kehrleine hängenden "Schlagapparats", von der Schornsteinmündung bis zur Schornsteinsohle erfordert keinerlei "handwerkliches Geschick" und kann von jedem, der sich dazu in der Lage fühlt durchgeführt werden. Jeder Eigentümer eines Eigenheimes ist nicht nur per Gesetz zum Schutz seines Eigentums verpflichtet sondern auch entsprechend motiviert. Die Übertragung der Tätigkeiten an die Feger muss eine Möglichkeit der Kontrolle für die ordentliche Ausführung ermöglichen. Weder das "Schornsteinfegergesetz" gibt hierfür irgendwelche Daten an und der Feger ist aufgrund seiner Freistellung von jeglicher Produkthaftung völlig ungeeignet im Interesse des Eigentümers zu handeln. Das berechtigte Interesse zur Pflege und Wartung kann nur, wenn man es nicht selbst ausführt nur der Heizungsfachmann seines Vertrauens, der die Feuerungsanlage als Komplex behandelt. Fazit: Aus Sicherheitstechnischen Erwägungen sind die Feger eher schädlich als nützlich! Schon alleine aus diesem Grund darf man keinen ungeeigneten Feger an seine moderne Heizungsanlage lassen. Noch nie waren die Feger so überflüssig wie heute! · Zurück |
Artikel
24 Neue Verfassung (Berlin)
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2 Das wäre derart pervers, wenn wir unseren eigenen Spitzel mit
Stundenlöhnen von 350 bis 750 DM/Stunde honorieren müssen. Wenn der Staat das
Monopol haben sollte, warum kassiert er dann nicht die Gebühr und bezahlt ihn
wie Beamte nach A9. Das wäre für die Tätigkeit immer noch zu viel. Die von
den Fegern kassierte Gebühren sind tatsächlich reine Bruttoeinnahmen des
Monopol innehabenden Fegerbetriebes. Zusammen mit seinen aus erteilten
"Auflagen", die er natürlich auch nur selbst ausführen darf, und
Abnahmen von Neuanlagen erzielten Jahreseinkommen von 400.000,- DM sind
wahrscheinlich nur zur Beruhigung ihres Gewissens für die Denunziationen bei
den Ämtern erforderlich. Erhalten sie auch noch Provision für die Vermittlung
von Heizungsbaufirmen? · Zurück |
Artikel
1 Grundgesetz sowie Internationales und EU-Recht
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2 Internationales und EU-Recht Art. 50 EG-Vertrag: Freier Dienstleistungsverkehr Art. 81 f. EG-Vertrag: Freiheiten des Wettbewerbs Art. 287 EG-Vertrag: Schutz des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses Kommentar: Das Schornsteinfegergesetz gibt es wegen seiner
unrühmlichen Geschichte nur in Deutschland und verstößt eindeutig gegen
Eu-Recht! · Zurück |
Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
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2 "§ 27 Abs. 1 "Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Als Feuerstättenschauer ist er Beauftragter der Polizeibehörde. - (37). "Der Bezirksschornsteinfegermeister hat mit der Aufsichtsbehörde und mit den Ortspolizeibehörden Fühlung zu halten." "§ 31 "Der Bezirksschornsteinfegermeister hat, solange es seine körperlichen Kräfte zulassen, der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören. "§ 47 Abs. 10 "Die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die seine politische Unzuverlässigkeit erweisen, und der Widerruf im öffentlichen Interesse erforderlich ist." Zu "§ 43 Nr. 2 "Die Grundstückseigentümer sind gehalten, dem
Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Ausübung der Feuerstättenschau
auf Verlangen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung der
Schornsteine und Feuerungsanlagen zu gestatten · Zurück |
Die
Gestapo-V-Leute-Richtlinien
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2 Damit sie keine Gewissens- und Gesetzesprobleme bekommen unterliegen sie weder der Schweigepflicht, einer Produkthaftung, noch einer Begründungspflicht für ihr Vorgehen oder ihrer Handlungen. Feger brauchen sich nur auf eine selbst erfundene angebliche Gefahr, einen angeblichen anonymen Anruf oder dergleichen berufen, um dann unter Zwang und ohne jede Not in Wohnungen eindringen zu dürfen. 3. Anwendung von existenziellen Bedrohungen für den Fall, dass sie
nicht die von den "zuständigen Behörden" (örtliche Polizeibehörde,
Bauamt, Landratsamt usw.) verlangten "Berichte erstatten" oder
"politisch unzuverlässig" sind. Damit der Druck auch existentiell
ist, wurde nach Aussagen von Vertretern der Fegerorganisationen der
"Beruf" des Fegers auch so organisiert, dass er in der freien
Marktwirtschaft nicht mehr vermittelbar ist. · Zurück |
"Richtlinien
des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von
Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister"
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2 Etwaige Anträge ersuche ich, mir mit der Stellungnahme der
zuständigen Gauleitung vorzulegen. Über die bereits vorgelegten Anträge werde
ich demnächst Entscheidung treffen. In Vertretung des Staatssekretärs: gez. Dr. Sarnow." · Zurück |
Kommentare
zur Einführung des Schornsteinfegergesetzes von Musilak
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2 Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über die Preisbildung und die Preisüberwachung beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft (Preisgesetz)" vom 22.Juni 1990 kam es zur Einführung der freien Preisbildung in der DDR. Da die Gebühren für Schornsteinfegerleistungen nun keiner staatlichen Preisregelung mehr unterlagen, wurde auf Vorschlag des Schornsteinfegerhandwerks in der DDR ein Zuschlag von 200 % auf die bisherige Gebühr der Kehrgebührenordnung vom 9. Juli 1953 einheitlich für die DDR ab 1. Juli 1990 erhoben. Für die neuen Messtätigkeiten an Hausfeuerungsanlagen, die in der DDR bis zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt wurden, übernahm das Schornsteinfegerhandwerk die Gebührenregelung des Landes Berlin." (Musilak) "Das SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt bearbeitete alle vom Reichsführer
und Chef der Gestapo H. Himmler auf wirtschaftlichem und verwaltungsmäßigem
Gebiet übertragenen Aufgabengebiete des Hauptamtes Ordnungspolizei und
Polizeiverwaltung sowie Betreuung und Führung der Schutzpolizei des Reiches,
Gendarmerie, ...freiwillige Feuerwehr, der Pflicht- und Berufsfeuerwehr."
"Für die Aufgaben im Inland hatte das Amt III ein großes Netz von Vertrauensleuten
geschaffen, die von den verschiedenen regionalen Dienststellen des SD aus
operierten. Dieser Apparat bestand aus vielen hauptamtlichen SD-Angehörigen,
die von tausenden ehrenamtlichen SD-Angehörigen und Vertrauenspersonen
unterstützt wurden. Die Vertrauenspersonen und ehrenamtlichen
Mitarbeiter waren in allen Gebieten der Wirtschaft, der Kultur, der Staats-
und Parteiverwaltung etc. platziert." (Internationaler
Militärgerichtshof; Prozess gegen Hauptkriegsverbrecher, Bd. 31, S. 37) · Zurück |
Zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes
(SchfG)
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2 (3) Die Grundrechte gelten auch für
inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind. Es stellt sich zuerst die Frage ob die
Einschränkung des Grundgesetzes für die Schornsteinfeger allgemein gilt oder
nur für den ganz speziellen Fall des Schornsteinfegers. Schließlich gibt es
andere Bereiche der Sicherheit, die eine höhere Priorität als der Schornsteinfeger
zu einer Aufhebung eine Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung eher
haben müssten. Für den Fall des Landes Berlin (und
dies gilt auch in weiteren Bundesländern Deutschlands) gilt folgendes: Verfassung von Berlin: Artikel 28 Artikel 36 Die Wohnung ist und bleibt durch die
Verfassung geschützt. Gesetze, die Artikel der Verfassung aushebeln sind nach
Artikel 36 Absatz 2 unzulässig. Selbst Bundesgesetze können die Länder
Verfassung nicht brechen. Grundsätzlich gilt zwar: Artikel 31 GG Aber Artikel 142 des Grundgesetzes
verbietet die Aushebelung der Landesverfassung. Artikel 142 GG Damit ist das Recht des Schornsteinfegers
und der Aufsichtsbehörden, die Wohnung gegen Willen des Besitzers zu
betreten, rechtswidrig. Das SchfG § 1 ist damit
verfassungswidrig. · Zurück |