Meinung zum deutschen Schornsteinfegermonopol
Einmalig in der Welt


Herausgeber: "Interessengemeinschaft gegen das deutsche Schornsteinfegermonopol!"

Autoren: Helmut Ostberg und Manfred Rickmeyer


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Der Inhalt

===> Vorwort
===> Meine persönlichen Erfahrungen
===> Warum gibt es eigentlich den Feger?
===> Müssen wir den Feger heute noch an unsere Feuerungsanlage lassen?
===> Wie kann man mithelfen das Fegermonopol zu beseitigen?
===> Artikel 20 Grundgesetz
===> Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit des Wohnraumes)
===> Artikel 24 Neue Verfassung (Berlin)
===> Artikel 1 Grundgesetz
===> Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
===> Die Gestapo-V-Leute-Richtlinien
===> Richtlinien des Reichswirtschaftsministers
===> Kommentare zur Einführung des Schornsteinfegergesetzes von Musilak

===> Zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)


 

Vorwort


1

Hiermit erkläre ich, Helmut Ostberg, Freiburger Str. 13 G, 12623 Berlin-Mahlsdorf, dass die Ausführungen und Äußerungen auf Fachkenntnissen, Erfahrungen, Mitteilungen usw. basieren und nach bestem Wissen und Gewissen wiedergegeben werden.

Viele wundern sich, dass sinnlose Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeister und unnötige Geldausgaben von den Sicherheitsbehörden so gewaltbereit durchgesetzt werden und jede Reklamation, ob bei Gericht oder Ämtern, keine Aussicht auf sachliche und fachliche Bearbeitung bzw. Entscheidung haben.

Die wahre Ursache für den einzigartigen Bestandsschutz der Schornsteinfeger liegt in der Tatsache, dass dieses Gewerk, wie auch im Spiegel 7/2002 hingewiesen, darin besteht, dass die Sicherheitsorgane in Deutschland eine geeignete Gruppe von Menschen brauchten, die von den Sicherheits- und anderen Behörden und Interessenverbänden als verdeckte Ermittler willkürlich unter dem angeblichen Vorwand der Feuer- und Brandsicherheit in alle Räume der Wohnung auch mit Gewalt eindringen durften. Zur Täuschung der Bürger wurde den Schornsteinfegern ein quasi Beamtenstatus verliehen, obwohl er nicht vereidigt ist, keiner Produkthaftung und keinem Datenschutz unterliegt, gegen das eigene Schornsteinfegergesetz verstoßen darf usw.

Allen Bürgern wird immer klarer, dass die Schornsteinfeger nur noch unsinnige, von Scharlatanerie kaum zu unterscheidende Tätigkeiten ausführen und dafür auch noch eine Menge Geld fordern. Deshalb suchen heute die Schornsteinfegerorganisationen und ihre Sicherheitsbehörden einen Vorwand zu konstruieren, um als "Emissionsschutzbeauftragte", als "Lüftungsschachtkontrolleure", als "Energieeinsparanschubberater", als Gesundheits-, Klima- und Umweltschutzbeauftragte weiterhin in Wohnungen eindringen zu können. >>>

2

Nur so erhalten sie sich auch weiterhin die "Amtshilfe" zur Eintreibung bzw. Erpressung der als "Gebühren" getarnten außergewöhnlich hohen Bruttoeinkünfte.

Schornsteinfeger sind für die Sicherheitsbehörden als verdeckte Ermittler aber nur von Interesse, wenn sie es schaffen uns Bürger weiterhin für dumm zu verkaufen und einzuschüchtern, um weiterhin willkürlich zu jeder Zeit in alle Räume einer Wohnung eindringen zu dürfen. Ein "Spitzel" ist nur als solcher unerkannt für die Sicherheitsbehörden von Interesse.

Wir meinen sogar, dass die Behördenmitarbeiter auch froh wären, wenn die ewigen Widerstände gegen die Schornsteinfeger aufhören würden, das Grundgesetz, die Landesverfassungen, die Menschenwürde, die Vernunft, das Europarecht wieder gelten würde, denn sie werden auch nur gezwungen, ihnen selbst widerstrebende, für jeden normalkundigen Bürger als völlig unsinnig erkannte Tätigkeiten begründen bzw. die Bürger terrorisieren und schikanieren zu müssen. An den uns vorliegenden Behördenschreiben kann jeder sehr leicht die viele Mühe der Bearbeiter erkennen, die sie sich machen müssen, um ihrem eigenen Wissen zuwiderzuhandeln. Es ist pervers, Bürger zu zwingen, ihren eigenen möglichen Denunzianten auch noch sehr teuer bezahlen zu müssen.

Wir sind der Meinung, dass auch die Schornsteinfeger sich wieder wohler fühlen, wenn sie für ehrliche Arbeit ehrliches Geld bekommen und nicht zu Handlungen gezwungen werden, die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können. Das wäre aber nur möglich, wenn jeder Betreiber oder Nutzer von Heizungsanlagen oder Lüftungsschächten, sich den Fachmann seines Vertrauens für seine Feuerungsanlage selbst aussuchen darf.

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Meine persönlichen Erfahrungen


1

Nach der Fertigstellung meines Hauses in Berlin Mahlsdorf (1978) besorgte ich mir auf abenteuerliche Weise eine Kehrbürste, sowie die Lehrbücher für Schornsteinfeger, und fegte im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern (nachfolgend "Feger" genannt) meinen Schornstein bis 1997 ausschließlich selbst. Dies war möglich, weil die Feger keinerlei Interesse hatten, für 2,70 M (DDR-Mark) auf mein Dach zu klettern. Mein Schornstein ist nur über die Wohnung zu erreichen.

Vor etwa 30 Jahren hatte ich Gelegenheit, eine Veröffentlichung über die historische Entwicklung des "Schornsteinfegerwesens" und seiner unrühmlichen Rolle im Mittelalter und der NS-Zeit, zu lesen. In der DDR hatten wir uns damit abgefunden, dass unter ihnen viele "Informelle Mitarbeiter" der Stasi waren. Bei den Feuerstättenschauen waren neben der Feuerwehr auch immer ein Vertreter der Stasi anwesend. Da ich aber in der DDR politisch uninteressant war, brauchte ich, außer der "Abnahme" meiner Feuerungsanlage, nie eine Feuerstättenschau oder "Zwangskehrung" über mich ergehen zu lassen. Ich zahlte das Geld über den Zaun und kehrte gelegentlich am Wochenende selbst.

Seit 1993 kam ein neuer Feger aus Berlin - Spandau. Weil mein Schornstein in sehr gutem Zustand war, akzeptierte auch er meine Verfahrensweise.

Nun stiegen aber seine Preise jährlich um ca. 30,- bis 50,- DM, bis sie schließlich 1997 244,88 DM/Jahr erreichten. Pro Kehren wollte er nun bereits statt 2,70 M/Kehren schon 61,22 DM/pro Kehren (das 23-fache) kassieren und ein Ende war nicht abzusehen.

Um der offensichtlichen Preistreiberei Einhalt zu gebieten, kündigte ich ihm.

Daraufhin meldete er sich sofort telefonisch und versuchte mir klarzumachen, dass dies nicht ginge und laut Kehr- und Gebührenordnung könne er das Geld fordern. Da ich seit 1978 das Kehren selbst ausführte, konnte ich das krasse Missverhältnis von Preis zu Leistung sehr gut einschätzen und lehnte seine weitere "Zuständigkeit" für mein Haus ab. Daraufhin führte er das "Schornsteinfegergesetz" an und betonte, dass er danach das Recht hätte, jederzeit in meine Wohnung einzudringen und sogar seinen geforderten Betrag pfänden zu lassen. Das hätte ich mir mit der Kündigung selbst eingebrockt, denn nun müsse er seinen Gesellen tatsächlich bei mir kehren lassen.

Nun bin ich Dipl.-Ing. für Chemische Verfahrenstechnik (FH) und Dipl.-Ing. für Maschinenbau (TU), habe als Projektant, Abteilungsleiter, Projektleiter, Investitionsleiter, Arbeits- und Sicherheitsinspektor sowie im Bauingenieurwesen, dem Umweltschutz und der Wissenschaftlichen Arbeitsorganisation gearbeitet, das Schornsteinmauern und den Heizungsbau gelernt, Technische Wärme- und Verbrennungslehre studiert und Betriebswirtschaft an der IHK Kiel absolviert, die Ermittlung von Arbeitszeitstudien durchgeführt, derzeit mein Haus, meine Heizungsanlage und den Schornstein selbst projektiert, gemauert bzw. installiert. Ich kann nicht nur fachlich den Sinn dieser Tätigkeiten, sondern auch den tatsächlichen Aufwand, beurteilen.

Unsere Beobachtungen und Erfahrungen zeigten, dass der Feger durchschnittlich für das Kehren/Messen 8 bis 10 min/Haus benötigte. Somit also bei gutem Management einen Mindeststundenverdienst von über 367,- DM/Stunde erzielte.

Das konnte nicht mit rechten Dingen zugehen. Ich verlangte eine auf seine Tätigkeiten bezogene Aufschlüsselung der Rechnung. Erst nach wiederholten Erinnerungen und meine Weigerung die Rechnung zu bezahlen, erhielt ich diese dann nach einem Jahr. Diese war zu seinen Gunsten auch nicht korrekt.

Solange ich meinen Schornstein selbst kehrte und die Preise erschwinglich waren, hatte ich mich nicht weiter um die Feger gekümmert. Da ich aber keinen Ärger haben wollte und dachte, dass alles nicht so heiß gegessen wie es gekocht wird, ließ ich sogar seinen Gesellen ab 1997 bei mir kehren, weil er verabredungsgemäß um 7.00 Uhr vor der Tür stand und ich so noch pünktlich zur Arbeit kam.

Ich befragte ihn u. a. natürlich über den Sinn und Zweck seiner Tätigkeiten, warum er in den Sommermonaten zusätzlich 2 mal kommen muss, obwohl dann die Feuerungsanlage nicht betrieben wird, warum er mit einer Bürste kehren will, die kaum noch Borsten hatte, warum er für sowenig Arbeit soviel Geld verlangt und was sie so auf der Umschulung und der "Weiterbildung" tatsächlich lernen würden.

Oft beantwortete er meine Fragen unaufgefordert erst beim nächsten Mal. Da seine Tätigkeiten und Antworten immer unsinniger wurden, und wahrscheinlich sein Meister oder seine "Innung" erkannte, dass er mir als Fachmann nicht gewachsen war, wurde ihm verboten, mit mir zu sprechen.

Als der Kehrpreis im darauffolgenden Jahr wieder unbegründet und unaufgeschlüsselt weiter angehoben wurde, kündigte ich 1998 erneut und ließ den Gesellen auch nicht mehr in meine Wohnung.

Daraufhin behauptete das Bauamt in seinem Amtshilfeanschreiben, dass nun in meinem Haus eine "potentielle Gefahr für Leib und Leben bzw. eine Explosions- und Brandgefahr besteht", wenn ich weiterhin selbst kehren würde und den Schornsteinfeger bei mir nicht mehr gewähren ließe. Anstatt mich von diesen Unverschämtheiten einschüchtern zu lassen, besorgte ich mir die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.

Was ich dort las, empörte mich als Fachmann. Es standen statt technischer Kriterien zum ordentlichen Kehren oder Messen nur Voraussetzungen für die Ausübung seiner Tätigkeiten, seine Rechte, seine Pflichten, seine Privilegien sowie seine Druckmittel gegen couragierte verantwortungsbewußte Bürger (Einschränkung des Grundgesetzes, Kehrzwang, Kehrmonopol usw.) und sein Umgang mit den zu "melkenden Kühen".

2

Ohne uns zu informieren, wollte sogar die "Behörde während unseres Urlaubs eine "Zwangskehrung" durchführen. "Zufällig" war jedoch an diesem Morgen ein Schneesturm und die "Beamten" blieben im Verkehrschaos stecken.

Es kam dann zu einer sog. "Feuerstättenschau". Ich erklärte ihm, dass der Schornstein schon gefegt wäre; wenn er Mängel entdecken sollte, dürfe er auch kehren. Daraufhin kletterte er auf's Dach, ging zum Schornstein, steckte seine Hand in die Mündung, zog sie wieder heraus, zeigte uns seine schwarze Hand und behauptete: "Ein ordentlich gekehrter Schornstein muss weiß sein", wobei sein Fegergeselle noch einen draufsetzte und behauptete: "Ein ordentlich gekehrter Schornstein darf auch während des Kehrens nicht mehr stauben". Ich sagte: "Da habe ich ja nun endlich zwei Kriterien für ordentlich gefegte Schornsteine. Dann fegen sie mal, bis er weiß ist und nicht mehr staubt". Trotz 10-maligen Herablassens der extra hierfür mitgebrachten nagelneuen "Kehreinlage" war der Schornstein noch schwarz und staubte auch noch nach dem Kehren. Daraufhin fragte ich ihn: "Wollen Sie nun weiterkehren, bis der Schornstein weiß ist und nicht mehr staubt, oder brauche ich jetzt nicht mehr zu bezahlen?" Aus Ärger erfand der Meisterfeger 4 Mängel an meiner Feuerungsanlage, die nach 1-jährigem intensiven Schriftverkehr während eines Vororttermins mit dem Innungsmeister, dem Senatsvertreter, der Beamtin, Vertreter des VDGN, und mehrerer Zeugen zurückgenommen werden mussten. Bei dieser Beratung erfuhren wir, dass die Beamten der Behörde zwar keine Qualifikation zur Beurteilung und Überprüfung der Fegertätigkeiten haben aber fachlich kompetent sind, weil sie die zentral ausgearbeiteten Standardtexte aus den Computern zu Einschüchterungsschreiben zusammenstellen können.

Ich bekam weiterhin von der Behörde Standardcomputereinschüchterungsbriefe. Sie wollten mir einreden, dass ich der Einzige wäre, der sich gegen das "Schornsteinfegergesetz" stellt und mein Verhalten eine "Gefahr für die Hausbewohner und Nachbarn" sei, um den "unmittelbaren Zwang" begründen zu können.

Den für den 22. März 2000 angekündigten Einbruchstermin wehrte ich mit einem Flugblatt ab. Daraufhin lernte ich viele "Einzige" kennen, die auch mit den Machenschaften der Feger nicht einverstanden waren. Auf unsere Initiative hin fand dann eine Ausschusssitzung zu dem Fegermissbrauch im Rathaus Berlin-Hellersdorf statt. Zu dieser wurden Schornsteinfeger, sowie Vertreter des Senates und des Amtes, eingeladen. Nachdem die Argumente der Feger und ihrer hörigen Mitarbeiter für die Notwendigkeit des Fegerdaseins von fachkundigen Ingenieuren widerlegt und der Einbruchstermin öffentlich zurückgenommen wurde, knurrte der Oberinnungsfeger nur noch "Wir sehen uns vor Gericht wieder".

Im August 2000 erhielt ich tatsächlich zeitgleich 4 Anklagen von der Schornsteinfegerinnung, dem Zentralverband der Schornsteinfeger, dem Bezirksschornsteinfegermeister und seinem Gesellen - aber von 4 verschiedenen Gerichten und in sehr seltsamer Verfahrensweise mit außergewöhnlich hohen Strafandrohungen. Wie sich nach Akteneinsicht zeigte, wurde von den Gerichten den Fegerorganisationen vor der Verhandlung meine Bestrafung bereits versprochen.

Ich wurde nicht etwa wegen angeblicher Verletzung der Fegerverordnungen oder Gesetze oder möglicher Verursachung sonstiger Gefahren, sondern wegen angeblicher Beleidigung und Verleumdung, wohl aber, weil ich in meinem Flugblatt nur Tatsachen dargestellt habe, verklagt.

Die Fegerorganisationen mussten schließlich alle 4 Klagen gegen mich kostenpflichtig zurücknehmen. Der Fegergeselle verbreitete trotzdem in unserem Siedlungsgebiet, ich hätte die Prozesse verloren. Ich sei nun vorbestraft und müsse 40.000 DM Bußgeld und Gerichtskosten bezahlen.

Nach den verlorenen Prozessen wollten nun die Fegerorganisationen und ihre hörigen Behörden ein Exempel statuieren. Um einen Grund für eine erneute "Zwangsmaßnahme" zu haben, behauptete das Amt frech, dass ich auf ihre Anschreiben (Anhörung, Anordnung, Zwangsvollstreckung) nicht reagierte, obwohl ich jedes Mal sachlich und fachlich in entsprechenden "Widersprüchen" Stellung nahm, deren Eingänge sogar noch bestätigt wurden.

So kam es am 18.6.2001 zu einer sog. "Zwangskehrung" mit 3 Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl, 4 Fegern, ca. 10 Zeugen, und 3 Fernsehteams. Dieser für die Behörden blamable Missgriff wurde zu unserer Erbauung entsprechend dokumentiert und am 20.6. 2001 sowohl in SAT 1 (Frühstücksfernsehen) als auch abends auf MDR ausgestrahlt. Daraufhin meldeten sich nicht nur noch mehr "Einzige", sondern der VDGN (Verband Deutscher Grundstücknutzer), und stellte Strafantrag gegen die Polizisten und die Behörde wegen Hausfriedensbruch und Nötigung. In der Dokumentation konnte man gut erkennen dass ich meinen Schornstein für die Sommermonate gereinigt hatte und der Ascheimer, der vor der Kamera gezeigt werden musste, trotz 5-maligen Herablassens der Bürste, leer war.

Nach einer Zeit der Ruhe fing die Behörde im Dezember wieder mit erneuten Standardcomputerdrohbriefen an. Nur besteht keine potentielle "Explosionsgefahr" mehr, sondern jetzt verwenden sie als Begründung "wenn nicht der Feger kehrt, ist eine Gefahr für die Hausbewohner nicht auszuschließen". Außerdem belegen sie jetzt jedes Schreiben mit der sog. ab August 2001 für Berlin eingeführten "Wowereit-Gebühr", um diejenigen Bürger abzuzocken und abzuschrecken, die sich gegen behördliche Willkür wehren.

Es ist schon interessant, die Entwicklung einer Demokratie zur Diktatur zu beobachten.

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Warum gibt es eigentlich den Feger?


1

Die Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten, denn hier fand seit dem Mittelalter eine beispiellose Verkomplizierung und Verschleierung ihrer tatsächlichen Aufgaben statt, dass nicht einmal die Feger selbst ihre Daseinsberechtigung erklären können.

In Gesprächen mit anderen couragierten Bürgern, beim Surfen im Internet, Recherchieren in Publikationen der Presse und im Fernsehen, wurde die Ratlosigkeit und Ohnmacht der Bürger und Journalisten gegenüber einer eindeutigen Abzockerei durch die Fegerorganisationen deutlich.

Vom Regierungspräsidenten über Richter bis hin zur 74-jährigen ehemaligen Krankenschwester wissen alle, dass es heutzutage keinerlei sach- oder fachliche Rechtfertigung für den seltsamen Bestandsschutz dieser Zunft und die gegen Bürger ausgeübte Behördengewalt gibt.

Bei keinem anderen Handwerk, ob Elektriker, ob Waschmaschinenmonteur, ob Heizungs- und Gasinstallateur, ob Dachdecker, ob Maurer, ob Gebäudereiniger, ob Kfz-Mechaniker usw., würde die Behörde einen Finger rühren, um deren Existenz vorbehaltlos zu schützen, obwohl diese Berufe tatsächlich erforderlich sind und noch Sicherheit gewähren müssen.

Worin liegt also die Ursache für den außerordentlichen "Bestandsschutz"?

Wenn ich nicht zufällig vor 30 Jahren eine Publikation über die historische Entwicklung dieses Gewerks gelesen hätte, würde ich heute auch noch zu den Ratlosen gehören. Nun kann ich aber die inzwischen weitestgehend recherchierten Sachverhalte in Kurzfassung wiedergeben:

"Im Mittelalter waren die volkstümlich als "Spitzel" bezeichneten kleinen Menschen, meist sogar Kinder, darauf angewiesen, für einen sehr geringen Lohn in den engen offenen Kaminen nach oben zu klettern, um Verstopfungen und Rußablagerungen mit dem "Schultereisen" abzukratzen. Diese Tätigkeit war sehr gesundheitsschädigend wegen der im Ruß enthaltenen karzinogenen PAK's (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe). Sie bekamen auch nur dann ihren Lohn, wenn sie als Beweis ihrer erfolgreichen Tätigkeit aus dem sog. "Spitzel", d. h. dem Dachfirst, herauswinkten.

Zu dieser Zeit war "Spitzel" noch eine volkstümlich übliche Bezeichnung für dieses Gewerk. Während sie im Kamin waren oder aus dem "Spitzel" schauten, hatten sie auch einen guten Blick hinter die vier Wände oder auf die Höfe der Familien. So verdienten sie sich gelegentlich etwas dazu, in dem sie der Obrigkeit ihre Beobachtungen berichteten. Die jeweiligen Obrigkeiten bauten die Eignung dieses Gewerks für die "verdeckte Ermittlung" aus und verlangten von ihnen immer mehr Informationen über "Ketzer", "Hexen", "Geisterbeschwörungen", "Wilddieberei" aber auch ob z. B. "illegal" Schweine geschlachtet wurden, was sich in den Häusern abspielte usw. Damit die "Spitzel" nicht immer mit jeder Botschaft zur Obrigkeit laufen mussten, vereinbarten sie Zeichen, die mit den sowieso schmutzigen Händen an die Hauswand gemalt wurden. So entstand das sprichwörtliche "Anschwärzen". Unter der Folter wurde auch manch "Angeschwärzter" dann "bekehrt".

Natürlich blieb den Menschen das "schmutzige Handwerk" der Spitzel nicht verborgen und so warnten sie sich gegenseitig in Form von Kinderspielen wie z. B. "Wer hat Angst vorm Schwarzen Mann?" oder Schausteller bauten diese Informationen in Guckkastenspiele ein.

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Um von diesen Erkenntnissen abzulenken, bekamen die Spitzel neue Gewerbebezeichnungen: vom Kaminkehrer über Rußkehrer bis zum Bezirksschornsteinfegermeister, sie wurden außerdem zu "Glücksbringern" erklärt. Wer aber heute in das Lexikon schaut, wird feststellen, dass sich "Spitzel" von der Hunderasse "Spitz" ableitet, weil er besonders aufmerksam ist. Demzufolge wählten über 30.000 Familien nicht nach der damals ausgeübten Tätigkeit ihrer Ahnen, wie z.B. die Bäcker, Fischer, Töpfer, Müller usw., sondern nach dem damals geachteten Gewerbe "Spitzel" ihren Namen, sondern sind bestimmt mal auf den Hund gekommen.

Natürlich hat auch Heinrich Himmler, als damaliger SS-Reichsminister und Chef der Gestapo, die Idee dieses Gewerks nach dem Muster für Gestapo-V-Leute wieder in seinem Sinne missbraucht.

So erließ er am 30.Juli 1937 als Vertreter des Reichsministers des Innern die "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen". Als Legende benutzte die "NS-Legislative" das "Sicherheitsbedürfnis" und schreibt: "Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse". Es wird zwar nicht beschrieben, wie die Einhaltung der Feuersicherheit aussehen soll, aber die Auszüge lassen den wahren Charakter für diese Verordnung deutlich werden.

Der ungeschminkte wahre Charakter dieses Gewerks trat dann in den 3 Tage später erlassenen "Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister" zutage, den jeder auch ohne Kommentar versteht.

Wie die 1937 von Heinrich Himmler erlassene "Verordnung über das Schornsteinfegerwesen", nutzt auch das 1969 nur in Deutschland erlassene einzigartige "Schornsteinfegergesetz" als Legende wieder das Sicherheitsbedürfnis der Bürger mit der vorgetäuschten Feuer- und Brandsicherheit aus, um diesem privilegierten Gewerk hintergründig wieder den willkürlichen Zugang zu den Räumen der Wohnung zu ermöglichen. Es wurde fast wortgleich in der BRD wieder eingeführt und sogar 1994 vom Bundestag novelliert. Dieses Gesetz ist ein Musterbeispiel für die Vorbereitung einer Diktatur. Dieses in der Welt einmalige Gesetz verquickt das "Sicherheitsbedürfnis" mit dem "Kehrzwang", dem "Kehrbezirk" und dem "beliehenen Schornsteinfegermonopol". Es beugt das Recht, indem es als Bundesgesetz das Grundgesetz einschränkt.

Das sog. Schornsteinfegergesetz und alle sich darauf berufenden Verordnungen verstoßen eindeutig gegen:

das Grundgesetz Artikel 1 (Unantastbarkeit der Menschenwürde), Artikel 13 (Unverletzlichkeit des Wohnraumes) bzw. Artikel 28 Berliner Verfassung; Artikel 19

die Neue Verfassung Artikel 24 (jeder Missbrauch wirtschaftl. Macht ist widerrechtlich);
geltendes Internationales und EU-Recht;

den Einigungsvertrag und den vom Bundesverfassungsgericht gefassten Beschluss Nr. BvR 924/90 vom 8.8.1990

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Müssen wir den Feger heute noch an unsere Feuerungsanlage lassen?


1

Müssen wir den Feger heute noch an unsere Feuerungsanlage lassen?

Natürlich nicht, denn das sog. "Schornsteinfegergesetz" ist nur ein Bundesgesetz. In Artikel 19 (Einschränkung von Grundrechten) Absatz (2) heißt es: "In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."

In § 1 Abs. (3) des "SchfG" heißt es: Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt." Das ist eindeutig rechtswidrig und verstößt gegen Art. 19 GG Abs. (2).

Ein Bundesgesetz darf nicht das Grundgesetz einschränken, nur damit für eine unwichtige, einfache, von jedem Eingewiesenen durchführbare und keinerlei handwerkliche Fähigkeit vorraussetzende Tätigkeit, Bürger unter Zwang abgezockt und erpresst werden dürfen.

Feger und ihre hörigen Beamten dürfen also nicht den Wohnraum verletzen, da weder eine Gefahr in Verzug noch sonstige Gefahren entstehen, die ein Feger tatsächlich verhindern könnte. Art. 20 Grundgesetz fordert sogar zum Widerstand gegen derartige menschenverachtende Behördenwillkür auf.

 

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Müssen wir die Feger in der Wohnung erdulden?

1. Der Feger wird zwar den Beamten gleichgestellt ist aber weil er als "IM" (Informeller Mitarbeiter) für die Behörden tätig ist weder beeidet noch hat er Schweigepflicht. Deshalb darf er die Bürger denunzieren, was ein Beamter nicht darf. Seine Sonderschulungen und Lehrgänge beziehen sich auch sehr selten auf die Ausführung von Kehr- oder Überprüfungstätigkeiten, sondern darauf welche Bäume gefällt oder beschnitten werden dürfen, wie Hanfpflanzen aussehen, "wie illegale Bauwerke erkannt werden", "wie man Bürger gut aushorcht und fragt man ob der Fernseher bei der GEZ angemeldet ist", "ob Hunde als Wachhund oder Schoßhund besteuert sind" usw. (Die Mutter des Schornsteinfegers Dieter Schäfer aus der Herbertstr. 6 in Schöneberg, beklagte sich vor Jahren bei einer Bekannten über Mobbing seitens der Schornsteinfegerinnung, die ihren Sohn zum Selbstmord getrieben hat, weil er die Menschen nicht mehr aushorchen wollte.)

2. Der Feger hat keine Produkthaftung. D. h. er kann in ihrem Haus Schaden anrichten und darf dafür nicht haftbar gemacht werden.

3. Es gibt kein unabhängiges fachbezogenes Kontrollorgan, um die Tätigkeiten der Feger zu beurteilen. Bei Problemen soll man sich entweder an eine Behörde wenden, die sich nur gegen den Bürger wendet und fachlich in keiner Weise die Tätigkeiten beurteilen kann oder möchte. Ob das nun Rechnungen sind oder mangelhafte Ausführungen bzw. Sachbeschädigungen. Hier soll der Teufel mit dem Belzebub ausgetrieben werden. Der Bürger soll sich an den Feger selbst oder seine Innung wenden.

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Wie kann man mithelfen das Fegermonopol zu beseitigen


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1. Als couragierter normalkundiger Bürger kann man die vorgegebenen Kehr- oder Kontrolltermine erst mal versäumen und abwarten. Ein Hund im Garten macht sich sehr gut. Der in Art. 20 Grundgesetz begründete Widerstand darf sich auf keinen Fall gegen Menschen oder Beamte richten, sonst haben sie das Argument des "Widerstands gegen die Staatsgewalt".

2. Man sollte sich über seine Feuerungsanlage kundig machen und den Fegern die Sinnlosigkeit ihrer Tätigkeiten vorwerfen und die verwerflichen angeblichen Gebühren nicht bezahlen.

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3. Viele Fragen über ihre Tätigkeit stellen und ihnen auch von den historischen Hintergründen ihres Handelns unterrichten. (Spitzel sind für die Obrigkeit nur so lange interessant und werden von ihnen gedeckt oder beschützt solange sie unerkannt bleiben.) Vielen Fegern und Beamten ist die Verwerflichkeit ihrer Handlungen nicht einmal bewußt.

4. Viele Mitstreiter finden, die mit Ihnen das Amt aufklären und auf die Rechtswidrigkeit ihrer Handlungen hinweisen und immer viel Zeugen hinzuziehen.

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Artikel 20 Grundgesetz


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Art. 20 Grundgesetz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. (Wir sind das Volk!)

(3) Die Gesetzgebung ist an die Verfassungsmäßige Ordnung gebunden

(4) Gegen Jeden der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht des Widerstands, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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Kommentar: Das "Schornsteinfegergesetz" verstößt eindeutig gegen die verfassungsmäßige Ordnung obwohl es angeblich im Bundestag novelliert wurde. Diese Novellierung war sittenwidrig, weil sie die Ausbeutung einer Zwangslage, die Unerfahrenheit und den Mangel an Urteilsvermögen der Abgeordneten schamlos ausnutzt, um den Fegerorganisationen Vermögensvorteile zugewähren, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Unserer Meinung nach fehlt den Abgeordneten, die einer derartigen Gesetzgebung zustimmen, die fachliche und sachliche Qualifikation um die sich aus dem Gesetz ergebenden unbegründbaren Verstöße gegen den gesunden Menschenverstand und die Grundrechte, beurteilen zu können. Weiterhin ist es möglich, dass Abgeordnete nur unter Fraktionszwang und/oder Androhung der Wegnahme ihres Abgeordnetenstatus und damit verbundenem Wegfall besonderer Vergünstigungen, wie Diäten, Pensionen, usw. diesen in der Welt einzigartigen und auf die NS-Zeit zurückzuführenden Gesetzen zustimmen mussten.

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Artikel 13 Grundgesetz (Unverletzlichkeit des Wohnraumes)


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(1) Die Wohnung ist unverletzlich

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr in Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutz gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Kommentar: Die modernen Computergesteuerten und kontrollierten raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen stellen in keiner Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und dürfen auch nicht von Fegern manipuliert, gewartet oder beschädigt werden. Feger, wie der Gewerbename schon beschreibt sind ausschließlich für die Abgasrohre einsetzbar. Wenn eine Gefahr oder eine Abweichung von der Norm auftreten sollte, schaltet die Feuerungsanlage automatisch und zwingend ab. Die Feger stehen nicht rund um die Uhr neben der Heizung und übernehmen die Aufgaben des Computers. Die Sicherheit kann nur vom Betreiber und/oder dem Produkthaftung übernehmenden Hersteller/Installateur der Feuerungsanlage übernommen werden. Die Rauchgasrohre werden zumindest bei raumluftunabhängigen Brennwertgeräten überhaupt nicht mehr gereinigt, da sich hier weder Ruß ansetzen kann, noch derart hohe Temperaturen, die zur Entzündung der eventuellen "Rußablagerungen" führen könnten, auftreten. Obwohl jeder Fachmann weiß, dass hier Feger nichts zu suchen haben, wurde ein von den Fegerorganisationen selbst in Auftrag gegebenes Gutachten so ausgelegt dass die Feger jedes Jahr messen müssen, obwohl die "Empfehlung" des Prof. Rawe nur darin bestand, dass raumluftunabhängige Feuerungsanlagen alle 2 Jahre gewartet werden sollten.

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Bei Festbrennstoffheizungen (Holz, Kohle, Koks) gelangen die Rauchgase in den Schornstein, der tatsächlich in Abhängigkeit der Heizart und Häufigkeit turnusmäßig zu reinigen ist. Die Tätigkeit des Reinigens mittels einer an der Kehrleine hängenden "Schlagapparats", von der Schornsteinmündung bis zur Schornsteinsohle erfordert keinerlei "handwerkliches Geschick" und kann von jedem, der sich dazu in der Lage fühlt durchgeführt werden.

Jeder Eigentümer eines Eigenheimes ist nicht nur per Gesetz zum Schutz seines Eigentums verpflichtet sondern auch entsprechend motiviert. Die Übertragung der Tätigkeiten an die Feger muss eine Möglichkeit der Kontrolle für die ordentliche Ausführung ermöglichen. Weder das "Schornsteinfegergesetz" gibt hierfür irgendwelche Daten an und der Feger ist aufgrund seiner Freistellung von jeglicher Produkthaftung völlig ungeeignet im Interesse des Eigentümers zu handeln. Das berechtigte Interesse zur Pflege und Wartung kann nur, wenn man es nicht selbst ausführt nur der Heizungsfachmann seines Vertrauens, der die Feuerungsanlage als Komplex behandelt.

Fazit: Aus Sicherheitstechnischen Erwägungen sind die Feger eher schädlich als nützlich! Schon alleine aus diesem Grund darf man keinen ungeeigneten Feger an seine moderne Heizungsanlage lassen.

Noch nie waren die Feger so überflüssig wie heute!

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Artikel 24 Neue Verfassung (Berlin)


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(1) Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich, insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Missbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.

Kommentar: Die Fegerorganisationen missbrauchen eindeutig das ihnen vom Staat übertragene sogenannte Kehrmonopol für sehr fragwürdige Tätigkeiten. Da sie eindeutig keinerlei feuersicherheits- umwelt-, klima-, emissionsschutz- oder energierelevanten Aufgaben wahrnehmen, ist ihr Monopol nur im Hinblick auf die aus der Geschichte bekannte Tätigkeit zu verstehen. >>>

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Das wäre derart pervers, wenn wir unseren eigenen Spitzel mit Stundenlöhnen von 350 bis 750 DM/Stunde honorieren müssen. Wenn der Staat das Monopol haben sollte, warum kassiert er dann nicht die Gebühr und bezahlt ihn wie Beamte nach A9. Das wäre für die Tätigkeit immer noch zu viel. Die von den Fegern kassierte Gebühren sind tatsächlich reine Bruttoeinnahmen des Monopol innehabenden Fegerbetriebes. Zusammen mit seinen aus erteilten "Auflagen", die er natürlich auch nur selbst ausführen darf, und Abnahmen von Neuanlagen erzielten Jahreseinkommen von 400.000,- DM sind wahrscheinlich nur zur Beruhigung ihres Gewissens für die Denunziationen bei den Ämtern erforderlich. Erhalten sie auch noch Provision für die Vermittlung von Heizungsbaufirmen?

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Artikel 1 Grundgesetz sowie Internationales und EU-Recht


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Artikel 1 Grundgesetz

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Kommentar: Trotzdem werden wir von den Fegerorganisationen und ihrer hörigen Behörden wie zu melkende Kühe behandelt, entmündigt, erniedrigt und sogar brutal terrorisiert, wenn man entweder die keinerlei und völlig ungefährlichen Tätigkeiten selbst oder von einem Fachmann seines Vertrauens ausführen lassen will. Das Waschen oder Reparieren von Autos, selbst von Bremsen u. ä. ist den Bürgern nicht verboten, obwohl hierbei eine vielfach höhere Qualifikation und Sorgfalt erforderlich ist. Auch den Abgastest für Kfz kann Jeder bei der Wartung gleich mitmachen lassen.

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Internationales und EU-Recht

Art. 50 EG-Vertrag: Freier Dienstleistungsverkehr

Art. 81 f. EG-Vertrag: Freiheiten des Wettbewerbs

Art. 287 EG-Vertrag: Schutz des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses

Kommentar: Das Schornsteinfegergesetz gibt es wegen seiner unrühmlichen Geschichte nur in Deutschland und verstößt eindeutig gegen Eu-Recht!

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Verordnung über das Schornsteinfegerwesen


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"Verordnung über das Schornsteinfegerwesen"

Auszüge:

"Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse. Alle Gebäude mit Schornsteinen und Feuerungsanlagen unterliegen deshalb dem Kehrzwang. Die Kehrgebühr ist eine öffentliche Last des Grundstücks. Kehrarbeiten dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern, die für bestimmte Kehrbezirke angestellt sind, oder deren Gesellen und Lehrlingen ausgeführt werden."

"§ 11 (Abs. 5 u. 6) "In die Bewerberliste darf nur eingetragen werden, wer Mitglied der Deutschen Arbeitsfront ist und der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr angehört."

"§ 21 Abs. 1 u. 3 "Die Reihenfolge der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste. Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, wegen der bevorzugten Bestellung von Mitgliedern der NSDAP eine Ausnahmeregelung zu treffen."

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"§ 27 Abs. 1 "Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Als Feuerstättenschauer ist er Beauftragter der Polizeibehörde. - (37). "Der Bezirksschornsteinfegermeister hat mit der Aufsichtsbehörde und mit den Ortspolizeibehörden Fühlung zu halten."

"§ 31 "Der Bezirksschornsteinfegermeister hat, solange es seine körperlichen Kräfte zulassen, der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes anzugehören.

"§ 47 Abs. 10 "Die Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu widerrufen, wenn Tatsachen vorliegen, die seine politische Unzuverlässigkeit erweisen, und der Widerruf im öffentlichen Interesse erforderlich ist."

Zu "§ 43 Nr. 2 "Die Grundstückseigentümer sind gehalten, dem Bezirksschornsteinfegermeister zum Zwecke der Ausübung der Feuerstättenschau auf Verlangen den Zutritt zu allen Räumen und die Prüfung der Schornsteine und Feuerungsanlagen zu gestatten

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Die Gestapo-V-Leute-Richtlinien


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Die Gestapo-V-Leute-Richtlinien sind in 3 Säulen eingeteilt:

1. Schaffung einer "Legende" zur Erlangung von Vertrauen: z. B. -"Glücksbringer", "Die Erhaltung der Feuersicherheit liegt im öffentlichen Interesse" "Die Gebühr ist eine öffentliche Last", "Kehr- und Überprüfungspflicht", "Zum Zwecke des Kehrens freier Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen", "Kehr- und Überprüfungsarbeiten dürfen nur von Fegern oder deren Gesellen ausgeführt werden" usw.

2. Gewährung von besonderen Privilegien gegenüber den übrigen Gewerken oder vergleichbarer Berufsgruppen für ihre "besonderen Aufgaben", wie Vererbbarkeit des "Kehrbezirks", des Kehrmonopol als Instrument des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht, Staatsgarantie für sittenwidrige als "Gebühren" getarnte und gegenüber anderen Handwerkern und Berufsgruppen weit überhöhte Bruttoeinkünfte, gesicherte Altersversorgung, Ruhestandsregelung, keine Produkthaftung, keine Verantwortung usw. (Viel Geld für wenig Arbeit). >>>

2

Damit sie keine Gewissens- und Gesetzesprobleme bekommen unterliegen sie weder der Schweigepflicht, einer Produkthaftung, noch einer Begründungspflicht für ihr Vorgehen oder ihrer Handlungen. Feger brauchen sich nur auf eine selbst erfundene angebliche Gefahr, einen angeblichen anonymen Anruf oder dergleichen berufen, um dann unter Zwang und ohne jede Not in Wohnungen eindringen zu dürfen.

3. Anwendung von existenziellen Bedrohungen für den Fall, dass sie nicht die von den "zuständigen Behörden" (örtliche Polizeibehörde, Bauamt, Landratsamt usw.) verlangten "Berichte erstatten" oder "politisch unzuverlässig" sind. Damit der Druck auch existentiell ist, wurde nach Aussagen von Vertretern der Fegerorganisationen der "Beruf" des Fegers auch so organisiert, dass er in der freien Marktwirtschaft nicht mehr vermittelbar ist.

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"Richtlinien des Reichswirtschaftsministers über die bevorzugte Bestellung von Nationalsozialisten als Bezirksschornsteinfegermeister"


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"Der Reichs- und preußische Wirtschaftsminister - V 13 894/37 - Berlin, den 3. August 1937

An
a) die Landesregierung - außer Preußen -
b) den Herrn Reichsminister für das Saarland
c) die Herren Regierungspräsidenten und den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin.

Betrifft: Schornsteinfegerwesen; bevorzugte Bestellung.

Anliegende Richtlinien über die bevorzugte Bestellung von Trägern des Goldenen Parteiabzeichens und des Blutordens sowie von Parteigenossen, die vor dem 14. September 1930 Mitglied der NSDAP geworden sind und sich um die Bewegung nachweisbar vor der Machtergreifung Verdienste erworben haben, übersende ich ergebenst zur gefälligen Kenntnisnahme.

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Etwaige Anträge ersuche ich, mir mit der Stellungnahme der zuständigen Gauleitung vorzulegen. Über die bereits vorgelegten Anträge werde ich demnächst Entscheidung treffen.

In Vertretung des Staatssekretärs:

gez. Dr. Sarnow."

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Kommentare zur Einführung des Schornsteinfegergesetzes von Musilak


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"Das in der BRD herrschende Schornsteinfegerwesen ist in (verfilzten und undurchschaubaren*) Strukturen organisiert, die das allgemeine Handwerksrecht überlagern."

"Durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13.4.1935 (RGBl. S. 508) wurde die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches vorgeschrieben. Artikel 2 des Gesetzes ermächtigte den (SS-*) Reichswirtschaftsminister (und Chef der Gestapo H. Himmler*), zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung sind die Verordnungen über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935 (RGBl. I S 515) und vom 28. Juli 1937 (RGBl. I S 831) sowie die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und anderer auf diesem Gebiet geltender Vorschriften vom 12. November 1964 (BGBl. I S. 865) erlassen worden." (Musilak)

"Da nach Ende des Krieges die Frage der Weitergeltung dieser Verordnung umstritten war, wurde zum Zweck einer bundeseinheitlichen Regelung das Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22.Jan. 1952 (BGBl. I S. 75) erlassen." "Bereits bei der Novellierung der VOSch. von 1937 bestand im Jahre 1964 zwischen allen Beteiligten Einvernehmen, dass eine gesetzliche Regelung des Schornsteinfegerhandwerks die Verordnung ablösen müsste." "Bis Anfang der fünfziger Jahre war im damaligen Gebiet der DDR das Schornsteinfegerwesen nach den Regelungen des Deutschen Reiches und nach Landesrechtlichen Regelungen organisiert." "Ebenfalls in den siebziger Jahren wurde nach einer Vorgabe des "Ministeriums für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie", dem der Bereich Handwerk unterstand, die Reinigung von Luft-Abgas-Schornsteinen unterstand, in die Kehrordnung aufgenommen. Darüber hinaus übertrug man den Bezirksschornsteinfegermeistern die Überprüfung aller Lüftungsanlagen einschließlich der Müllschächte in "Wohn- und Gesellschaftsbauten" mit Ausnahme von Anlagen in "Industriebauten". Anmerkung: "Die Schornsteinfeger hätten sonst keinen willkürlichen Zugriff auf ferngeheizte Wohnungen ohne Schornstein gehabt". (Musilak)

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Mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes über die Preisbildung und die Preisüberwachung beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft (Preisgesetz)" vom 22.Juni 1990 kam es zur Einführung der freien Preisbildung in der DDR. Da die Gebühren für Schornsteinfegerleistungen nun keiner staatlichen Preisregelung mehr unterlagen, wurde auf Vorschlag des Schornsteinfegerhandwerks in der DDR ein Zuschlag von 200 % auf die bisherige Gebühr der Kehrgebührenordnung vom 9. Juli 1953 einheitlich für die DDR ab 1. Juli 1990 erhoben. Für die neuen Messtätigkeiten an Hausfeuerungsanlagen, die in der DDR bis zum damaligen Zeitpunkt nicht durchgeführt wurden, übernahm das Schornsteinfegerhandwerk die Gebührenregelung des Landes Berlin." (Musilak)

"Das SS-Wirtschafts-Verwaltungs-Hauptamt bearbeitete alle vom Reichsführer und Chef der Gestapo H. Himmler auf wirtschaftlichem und verwaltungsmäßigem Gebiet übertragenen Aufgabengebiete des Hauptamtes Ordnungspolizei und Polizeiverwaltung sowie Betreuung und Führung der Schutzpolizei des Reiches, Gendarmerie, ...freiwillige Feuerwehr, der Pflicht- und Berufsfeuerwehr." "Für die Aufgaben im Inland hatte das Amt III ein großes Netz von Vertrauensleuten geschaffen, die von den verschiedenen regionalen Dienststellen des SD aus operierten. Dieser Apparat bestand aus vielen hauptamtlichen SD-Angehörigen, die von tausenden ehrenamtlichen SD-Angehörigen und Vertrauenspersonen unterstützt wurden. Die Vertrauenspersonen und ehrenamtlichen Mitarbeiter waren in allen Gebieten der Wirtschaft, der Kultur, der Staats- und Parteiverwaltung etc. platziert." (Internationaler Militärgerichtshof; Prozess gegen Hauptkriegsverbrecher, Bd. 31, S. 37)

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Zur Grundgesetzwidrigkeit des § 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG)

von Manfred Rickmeyer


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Der Schornsteinfeger erhält das Recht die Wohnung zu betreten
§ 1 Absatz 3 des SchfG
1.Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung oder Überprüfung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Artikel 13 des Grundgesetzes:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3)Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Im § 1 des Schornsteinfegergesetzes (Bundesgesetz) wird der Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. Dies geschieht durch ein normales Gesetz und nicht durch eine Verfassungsänderung.
In Artikel 19 des Grundgesetzes heißt es dazu:

Artikel 19 GG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

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(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Es stellt sich zuerst die Frage ob die Einschränkung des Grundgesetzes für die Schornsteinfeger allgemein gilt oder nur für den ganz speziellen Fall des Schornsteinfegers. Schließlich gibt es andere Bereiche der Sicherheit, die eine höhere Priorität als der Schornsteinfeger zu einer Aufhebung eine Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung eher haben müssten.
In jedem Falle widerspricht der § 1 des Schornsteinfegergesetzes dem Absatz 2 des Artikel 19, weil er den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht nur antastet, sondern aus nichtigem Grund sogar aufhebt. Die von den Schornsteinfegern genannten Sicherheitsrisiken sind vollständig übertrieben dargestellt. Die Überprüfungen können auch durch eine Auswahl von Kontrollpersonen durchgeführt werden, keinesfalls aber allein durch fachlich schwach ausgebildete Feger. Keine Kontrolleinrichtung des Staates hat eine so weitgehende Befugnis, in die geschützte Wohnung einzudringen.

Für den Fall des Landes Berlin (und dies gilt auch in weiteren Bundesländern Deutschlands) gilt folgendes:

Verfassung von Berlin:

Artikel 28
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf angemessenen Wohnraum. Das Land fördert die Schaffung und Erhaltung von angemessenem Wohnraum, insbesondere für Menschen mit geringem Einkommen, sowie die Bildung von Wohnungseigentum.
(2) Der Wohnraum ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur auf richterliche Anordnung erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat durch die Polizei, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Genehmigung bedürfen.

Artikel 36
(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.
(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht
den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.
(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich verletzt, so ist jedermann zum Widerstand berechtigt.

Die Wohnung ist und bleibt durch die Verfassung geschützt. Gesetze, die Artikel der Verfassung aushebeln sind nach Artikel 36 Absatz 2 unzulässig. Selbst Bundesgesetze können die Länder Verfassung nicht brechen. Grundsätzlich gilt zwar:

Artikel 31 GG
Bundesrecht bricht Landesrecht.

Aber Artikel 142 des Grundgesetzes verbietet die Aushebelung der Landesverfassung.

Artikel 142 GG
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.

Damit ist das Recht des Schornsteinfegers und der Aufsichtsbehörden, die Wohnung gegen Willen des Besitzers zu betreten, rechtswidrig.

Das SchfG § 1 ist damit verfassungswidrig.

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