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1. Abschaffung des
nicht zumutbaren Monopols der Schornsteinfeger sowie Abklärung der
Verfassungswidrigkeit. Somit Abschaffung der Bevormundung.
2. Absolute Beachtung des GG Art.13 und
Art.19.
3. Einhaltung der EU-Richtlinien wie - freier
Dienstleistungsverkehr, Wettbewerbsrecht, Beachtung der Regelung der
öffentlichen monopolartigen Unternehmen.
4. Beachtung der Saarl. Verfassung Art. 44.
Vertrags- und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet,
jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.
5. Gleichstellung aller Bundesländer bezüglich
der Kehr- und Überprüfungsordnung.
6. Aufnahme u. Verlängerung der
Prüfungsfristen sowie Berücksichtigung und Einbeziehung der modernen
Feuerungstechniken in die, falls dann noch vorhanden, Kehr und Überprüfungsordnung.
7. Haftung der in diesem Gewerbe beteiligten
Betriebe bei verursachten Schäden mindestens nach den VOB, besser nach dem
BGB.
8. Messen und Reinigen durch eine Fachfirma
meines Vertrauens in einem Arbeitsgang.
9. Anerkennung dieser Ergebnisse, keine
Doppelabnahme.
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10. Transparente Rechnungsdarlegung, falls dann immer noch ein von
der Regierung behüteter Schornsteinfeger ans Werk darf.
11. Darlegung und Quelle der Mängelstatistik in der SZ (Saarbrücker
Zeitung) vom 12.01.02 in der Zeit von 1996-2001 unter Angabe der
Feuerungsart, Alter etc.
12. Nichtrealisierung des Wunschgedankens der Regierung, Schornsteinfeger
als verdeckte Wanzenleger einzusetzen (Spiegel 07/2002).
13. Ausweispflicht, Namensschild genügt nicht, Wasser-, Gas- und Stromableser
haben einen amtl. Ausweis. Ferner muss die Person sich der Schweigepflicht
unterziehen, für alle die in dem Gebäude oder auch außerhalb einsehbaren
Gegebenheiten, welche nicht der feuertechnischen Sicherheit obliegen.
14. Vermeidung einer Doppelabnahme, z. B. bei einem Brennerwechsel (die
Gerätemarken mit CE Zeichen sind eh bekannt)
15. Darlegung der REFA-Studien bezüglich der Auswirkung auf die GÜO.
16. Darlegung der Innungsbeiträge und deren Verwendung.
17. Offenlegung der Rechnungsabschlüsse und Kehrbücher.
18. Überprüfung der GÜO durch den Bundesrechnungshof.
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