§§§ Umstrittene Gesetze und Verordnungen §§§
Pranger |
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| Ferner: ===> Melhorn: Rechtsmissbrauch
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| Jedem Bürger steht das verfassungsmässige Recht zu, sich mit einer Petition (Gesuch, Eingabe) kostenfrei unmittelbar an die zuständige Behörde oder besser an die Volksvertretung zu wenden. Der Petitionstext ist eine formlose Beschreibung des Anliegens. Eine Petition kann auf 3 Parlamentsebenen eingereicht werden: Land, Bund oder EU. Jedes Parlament besitzt einen eigenen Petitionsausschuss, welcher die Eingaben berät und im Bedarfsfall an das entsprechende Ministerium oder die entsprechende Behörde weiterleitet. Der Petitionsausschuss hat deren Entscheidung zu prüfen und sie dem Antragsteller (Petenten) mit oder ohne Einspruchsrecht zu übermitteln. Der Petent hat allerdings kein Recht auf die Durchführung seiner Beschwerde.
Petition an den Landtag des jeweiligen Bundeslandes
An die (dies nur als Beispiel!)
| Petition an den deutschen Bundestag:
An den Petition an das Europäische Parlament:
Europäisches Parlament oder online unter http://www.europarl.europa.eu/parliament/public/staticDisplay.do;jsessionid=470DA3CD68C1C3090542EB9F65F38D9D.node1?language=DE&id=49
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| Das Verwaltungsgericht urteilt auf der Basis eines bestehenden Gesetzes und stellt dieses nicht in Frage. Solange nicht dagegen verstoßen wird, ist die Klage erfolglos. Bevor man klagt solle man sich vergewissern, ob ein Gesetzesverstoß nachweisbar ist. Fühlt man sich durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung benachteiligt oder geschädigt, kann man in einem Zeitraum von zwei Jahren nach deren Erlass beim Verwaltungsgericht Klage erheben. Ist die Klage berechtigt, wird sie an die nächsthöhere Instanz verwiesen. Dies ist das Oberverwaltungsgericht oder in Baden-Württemberg, Bayern und Bremen der Verwaltungsgerichtshof. Auf der höheren Ebene besteht Anwaltszwang. | Die Berufung gegen Endurteile eines Verwaltungsgerichts geht ebenfalls an das Oberverwaltungsgericht bezw. Verwaltungsgerichtshof, die nach erneuter Prüfung in der Regel wieder durch Urteil entscheiden. Ab hier herrscht Anwaltszwang. Eine Revision geht an das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Aber auch dieses prüft den Streitfall nur in rechtlicher Hinsicht. |
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